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Wird man gekündigt, sitzt der Schock zunächst tief. Dabei ist es gerade jetzt wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren.
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Eine Kündigung, wie immer diese auch ausgestaltet ist, sollte vom Arbeitnehmer nicht ungeprüft hingenommen werden. Arbeitnehmer sind durch verschiedene Gesetze, insbesondere durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Die Rechtslage in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer deutlich besser als für den Arbeitgeber. Man muss nur richtig handeln.
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Zuerst sollte überprüft werden, ob die formellen Voraussetzungen einer Kündigung eingehalten wurden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass Ihnen eine Kündigung mit Unterschrift im Original übergeben werden muss. Weiter muss der Unterzeichnende überhaupt zur Kündigung berechtigt sein. Falls nicht, kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Dies muss jedoch unverzüglich erfolgen.
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Sofern in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Hierbei muss der Arbeitgeber alle Gründe angeben, die er für die Kündigung heranziehen will. Er hat indessen aber auch „entlastende“ Gründe vorzubringen. Nicht selten fehlt es deshalb an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Eine ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
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Sie fallen unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn Sie länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind und der Betrieb regelmäßig über 10 Arbeitnehmer hat. Halbtagsstellen werden dabei mit 0,5 bzw. 0,75 berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt bei sogenannten Altarbeitnehmern: Bestand das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31.12.2003 und gibt es insgesamt mehr als 5 dieser Altarbeitnehmer, greift des Schutz des KSchG auch. Wenn das KSchG Anwendung findet, kann der Arbeitgeber nur ordentlich kündigen, wenn einer der nachfolgenden Kündigungsgründe vorliegt.
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Im Schutz des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 KSchG vorliegt. Es ist dabei zwischen personenbedingten Gründen (z.B. Kündigung wegen Krankheit), verhaltensbedingten Gründen (diese setzen meistens eine oder mehrere Abmahnungen voraus) und betriebsbedingten Gründen zu unterscheiden.
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Häufig wird eine Kündigung mit betriebsbedingten Gründen begründet. Hierzu reicht es aber nicht aus, dass der Arbeitgeber einen Umsatzrückgang oder Ähnliches behauptet. Vielmehr hat er zu beweisen, dass aufgrund äußerer (z.B. Auftragsrückgang) oder innerer Umstände (z.B. Umstrukturierung) der konkrete Arbeitsplatz weggefallen ist. Das ist für den Arbeitgeber oft schwierig darstellbar.
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Sofern er diese Hürde nehmen kann, muss er unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen, wobei Alter, Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung zu berücksichtigen sind. Weiter darf im Unternehmen kein freier Arbeitsplatz bestehen. Es empfiehlt sich daher auch die derzeit ausgeschriebenen Stellen zu prüfen, ob Sie nicht auch diese Tätigkeiten nach einer gewissen Einlernzeit übernehmen könnten. Letztlich muss dann auch noch eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und –nehmer erfolgen.
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Bei einer fristlosen Kündigung ist auch zu prüfen, ob sie von dem Arbeitgeber rechtzeitig ausgesprochen wurde. Eine fristlose Kündigung ist nämlich grundsätzlich bereits dann unwirksam, wenn sie später als 14 Tage nach Kenntnis der Kündigungsgründe zugegangen ist.
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Da gegen die Kündigung gerichtlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss, sollte möglichst schnell ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden, der sie über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage berät.
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Oft verfolgt der Arbeitnehmer nicht wirklich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, sondern will sich anderweitig orientieren. Da der Arbeitgeber sich aber in der Regel in einer schwierigeren Position befindet, wird er versuchen, sich mit einer Abfindung freizukaufen. Es ist deshalb in der Regel anzuraten, sich gegen die Kündigung zu wehren und diese in diesem Fall als Chance zu nutzen.
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Wenden Sie sich daher umgehend an mich, damit ich Sie als langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht umfassend beraten und mit Ihnen gemeinsam das bestmögliche Ergebnis für Sie erreichen kann.
[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][slz_main_title subtitle=“Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Haider“ align=“center“][slz_button alignment=“text-c“ btn=“%5B%7B%22layout%22%3A%22layout-1%22%2C%22title%22%3A%22KONTAKT%20AUFNEHMEN%22%2C%22button_link%22%3A%22url%3Ahttp%253A%252F%252Fwww.kanzleihaider.de%252Fkontakt%252F%7C%7C%7C%22%2C%22icon_library%22%3A%22vs%22%2C%22icon_vs%22%3A%22fa%20fa-envelope%22%2C%22icon_position%22%3A%22right%22%7D%5D“][/vc_column][/vc_row]