Aufhebungsvertrag erhalten – was nun?

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Immer häufiger gehen Arbeitgeber dazu über, Mitarbeitern Aufhebungsverträge anzubieten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Vorteil des Arbeitgebers besteht darin, dass er mit Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein mögliches Prozessrisiko für den Fall der Kündigung ausschließen kann. Der Arbeitgeber bekommt mit einem Aufhebungsvertrag die Angelegenheit schnell vom Tisch und kann personell neu planen.

Auch für den Arbeitnehmer kann diese Lösung durchaus attraktiv sein. Vor allem dann, wenn der Aufhebungsvertrag eine wirtschaftlich angemessene Abfindung vorsieht. Allerdings setzt sich ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags auch immer gewissen Risiken aus. Es sollte daher gut überlegt sein, ob man einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder nicht. Wie sollte man sich also verhalten, wenn einem der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorgelegt hat?

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Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen

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Oft wollen die Arbeitgeber ihre Angestellten schnell zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrages drängen. Sie sollten besonders vorsichtig sein, wenn der Arbeitgeber ein Druck- oder gar Drohszenario aufbaut, damit sie schnell einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Der Arbeitgeber wird Ihnen in solchen Fällen selten ein faires Angebot unterbreiten.

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In diesem Fall sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages erst in Ruhe prüfen wollen und sich nicht zu einer Unterschrift drängen lassen. Es ist nämlich niemand verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Man hat das Recht, ihn mitzunehmen, um sich die Sache zu überlegen und sich beraten zu lassen.

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Lassen Sie Ihren Aufhebungsvertrag überprüfen

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Grundsätzlich sollte man den Aufhebungsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Die einzelnen Formulierungen können rechtlich eine beachtliche Tragweite haben, welche Arbeitnehmer im Einzelnen nicht abschätzen können. Ein von dem Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag wird in der Regel die Interessen des Arbeitgebers abbilden.

Im Einzelfall gibt es eine Vielzahl von Punkten zu beachten, um keine nachteiligen Wirkungen in Kauf nehmen zu müssen:

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Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht wird den Vertrag gegebenenfalls nachbessern und Nachverhandlungen mit dem Arbeitgeber führen.

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Auch bei der Höhe einer Abfindung sollte ein Fachanwalt prüfen, ob das Angebot des Arbeitgebers wirtschaftlich angemessen ist. Dies gilt insbesondere bei der Frage, ob eine angebotene Abfindung adäquat berechnet wurde. Hier kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls viel Geld verschenken, wenn er die maßgeblichen Berechnungsmaßstäbe nicht kennt und auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber einfordert.

Auch hier wird ein versierter Fachanwalt für Arbeitsrecht gegebenenfalls Nachverhandlungen mit dem Arbeitgeber bezüglich der Höhe der Abfindung führen.

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Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht die Gefahr, dass die Agentur für Arbeite eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrags an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt und die Beendigung somit selbst mitverschuldet. Ob die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls.

Herr Rechtsanwalt Haider prüft und berät Sie gerne, ob rechtsicherere Wege zur Verfügung stehen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.

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Ein weiteres Risiko bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht darin, dass der im Aufhebungsvertrag genannte Beendigungstermin nicht der für das Arbeitsverhältnis konkret geltenden Kündigungsfrist entspricht. Welche Kündigungsfrist gilt, kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben.

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Wird die Kündigungsfrist verkürzt, dann führt dies in der Regel zu einem Ruhenstatbestand beim Bezug von Arbeitslosengeld. Ebenso wie bei der Sperrfrist wird auch für die Zeit des Ruhenstatbestandes kein Arbeitslosengeld gezahlt.

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Meine Empfehlung: Keine übereilte Entscheidung ohne anwaltliche Beratung

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Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist das Thema Aufhebungsvertrag zu komplex, um damit leichtfertig umzugehen. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn es um ein langandauerndes Arbeitsverhältnis geht. Sie sollten sich daher Zeit bei Ihrer Entscheidung nehmen und die rechtlichen Einzelheiten ausführlich prüfen lassen, da nachträgliche Anpassungen oft kaum noch möglich sind.

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